Stadt Elsdorf (Druckversion)
Autor: Jan Hanisch
Artikel vom 10.07.2020

Corona: NRW Überbrückshilfe - Antragstellung bis 31.08.!

Corona-Überbrückungshilfen des Bundes & des Landes

Sie hilft Unternehmen und Organisationen (auch Gemeinnützige) aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.

Die ab heute möglichen Antragstellung kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern, sowie in geringfügigem Umfang auch Personalkosten.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im digitalen Verfahren und muss von einem beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden (Kosten können anteilig geltend gemacht werden).

Einreichungsfrist ist der 31. August 2020. Das Antragsportal finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

NRW Überbrückungshilfe Plus der Landesregierung (Fokus auf Soloselbständige und Freiberufler)

Ergänzend zum Bundesprogramm unterstützt das Land mit einem Zuschuss für entgangenen Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern.

Für maximal drei Monate kann eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) beantragt werden.

Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 60% in den Monaten April und Mai 2020 (zusammengenommen) gegenüber dem Vorjahr. Bei Gründungen zwischen 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Zudem muss ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und/oder August vorliegen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Hilfen mit Arbeitslosengeld II-Leistungen ist nicht möglich.

Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus und sind dem bundesweiten Antragsverfahren zu integriert.

Im Anhang finden Sie ein zusammenfassendes Schema des Landeswirtschaftsministerium (MWIDE) zur Corona Überbrückungshilfe.

Die Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe NRW“) finden Sie hier (PDF-Datei)

Quelle Foto: Land NRW: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/land-startet-nrw-ueberbrueckungshilfe-plus-und-sichert-existenz-von-solo

http://www.wirtschaft-elsdorf.de//standort-elsdorf/aktuelles